Mehrwertsteuerabzug Wohnungskauf

Das Haushaltsgesetz 2023 (Gesetz Nr. 197/2022 vom 29. Dezember 2022, veröffentlicht in der ordentlichen Beilage Nr. 43 des Amtsblatts Nr. 303 vom 29. Dezember 2022) sieht im Art. 1 Absatz 76, die Möglichkeit vor, die Mehrwertsteuer im Ausmaß von max. 50%, welche beim Kauf von Wohnimmobilien der Energie- Klima Hauskategorie A oder B anfällt, von der Einkommenssteuer IRPEF in Abzug zu bringen, sofern der Ankauf im Zeitraum ab dem 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 erfolgt. 

Genau genommen muss der Gesamtabzug in zehn gleichen Jahresraten aufgeteilt werden: die erste Rate in dem Jahr, in dem die Zahlung anfällt und die anderen in den neun folgenden Jahren darauf. 
Der Abzug von der IRPEF ist bis zur Höhe der jeweiligen zu zahlenden Steuer möglich, mit der Folge, dass bei einem eventuellen Überschuss des Steuerguthabens, dieser Abzug für das gegebene Steuerjahr verloren geht, ohne dass ein Abzug von anderen Steuern möglich ist.

Um den Steuerabsetzbetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen die folgenden wichtigsten Voraussetzungen gegeben sein:
a) die Verkaufspartei muss die Gesellschaft sein, welche die Wohnimmobilie errichtet hat; beim Käufer muss es sich immer nur um eine natürliche Person handeln, welche dementsprechend der IRPEF- Besteuerung unterliegt;
b) der Erwerb muss Wohnimmobilien der Energieklassen A und B betreffen, ohne dass weitere Anforderungen spezifiziert werden; diese Immobilien können also als Erstwohnung (4 % MwSt.), als Zweitwohnung (10 % MwSt.) und auch als Luxuswohnimmobilien (22 % MwSt.) erworben werden.
c) der notarielle Kaufvertrag für den Ankauf der betreffenden Wohnimmobilie muss im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 abgeschlossen werden; die abzugsfähige Mehrwertsteuer ist nur diejenige, welche auf den im Jahr 2023 gezahlten Kaufpreis anfällt; die Mehrwertsteuer, auf die eventuell im Jahr 2022 gezahlten Teilbeträge des Kaufpreises sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie sich auf Ankäufe beziehen, die erst im Jahr 2023 abgeschlossen werden (es gilt das sog. Kassenprinzip).
 

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