Verlängerung der Aufwertung

Mit dem Haushaltsgesetz 2023 wird die Frist für die Neufestsetzung des Steuerwertes von Bau- und landwirtschaftlichen Grundstücken im Eigentum von natürlichen Personen, einfachen Gesellschaften und nichtgewerblichen Körperschaften, unter der Voraussetzung, dass das Eigentumsrecht am 01. Jänner 2023 an den Liegenschaften bestanden hat, bis zum 15. November 2023 verlängert. 

Der Ersatzsteuersatz wurde dabei wiederum auf aktuell 16 % erhöht.

Demzufolge können bis zum 15. November 2023 Grundstücke, an denen man bereits zum 1. Januar 2023 das entsprechende Eigentumsrecht innehatte, durch Zahlung einer Ersatzsteuer von 16 % des Wertes des Grundstücks selbst zum 1. Januar 2023, der sich aus einer vereideten Schätzung ergibt, aufgewertet werden.

Das Gutachten muss bis zum 15. November 2023 beeidigt und die Ersatzsteuer (bei Ratenzahlungen zumindest die erste Rate) bezahlt werden.

Das Datum, auf das sich das Gutachten beziehen muss, ist der 01.01.2023. Das bedeutet, dass die Aufwertung von denjenigen vorgenommen werden kann, welche am 01.01.2023 bereits Eigentümer des Grundstückes waren. Somit können Wertsteigerungen ebenso bis zu diesem Stichdatum berücksichtigt werden. 

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